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Arbeitsrecht: vertragliche Bezugnahme auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch für nicht kirchlichen Firmenübernehmer

Im Rahmen von Arbeitsverträgen mit kirchlichen Arbeitgebern wird häufig eine vertragliche Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vereinbart; diese sind in einigen Bereichen, etwa beim Kündigungsschutz und bei den Vergütungsregelungen teilweise für die Arbeitnehmer deutlich vorteilhafter als die sonst üblichen vertraglichen oder tariflichen Regelungen.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann natürlich die Frage, was gilt, wenn der bisher kirchliche Betrieb von einem nicht kirchlichen Unternehmen übernommen wird.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in einem Fall wegweisend entschieden.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der seit 1991 bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt war, die Einrichtung dann jedoch zum 01.01.2014 von einer nicht kirchlichen GmbH übernommen worden ist.

Der Übernehmer der Einrichtung vertrat die Auffassung, die Mitarbeiter könnten sich allenfalls auf die bis zum Übernahmezeitpunkt geltenden Regelungen des AVR, u.a. offensichtlich der Vergütung berufen, die üblicherweise dynamische Anpassung die durch die Bezugnahme in den Arbeitsverträgen auf die AVR geregelt ist, käme den Mitarbeitern jedoch ab der Betriebsübernahme nicht mehr zugute.

Konkret ging es in diesem Fall vor allem um Vergütungserhöhungen im Rahmen des ARV.

Der betroffene Mitarbeiter hatte geklagt und sich darauf berufen, auch für ihn gelten die Entgelterhöhungen des fortentwickelten ARV, was der Arbeitgeber ihm verweigerte.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Berufungsgericht und nunmehr das Bundesarbeitsgericht haben den Mitarbeiter Recht gegeben und grundsätzlich klargestellt, dass dynamische arbeitsvertragliche Verweisungen auf kirchliches Arbeitsrecht wie beispielsweise die AVR auch hinsichtlich ihrer dynamischen Bestandteile, also insbesondere der Entgelterhöhungen auch nach der Betriebsübernahme weiterhin Geltung haben.

Quelle: BAG Urteil vom 23.11.2017, Aktenzeichen 6 AZR 683/16

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