Unsere Kompetenz                 
- Ihr Erfolg!

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Ihr Kontakt zu uns: 0981/972598-0

Arbeitsrecht: Aktuelles Urteil zur Altersteilzeit

In der Freistellungsphase der Altersteilzeit entsteht kein Anspruch auf Urlaub.

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer finanziellen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für erworbenen Urlaubsanspruch und hiervon nicht genommener Urlaubstage.

In einem aktuellen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, ob ein solcher Urlaubsanspruch auch in der sogenannten Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erworben wird.

Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der nach einem langjährigen Beschäftigungsverhältnis ab dem 01. Dezember 2014 in Altersteilzeit in Form des Blockmodells war.

Vom 01. Dezember 2014 bis 31. März 2016 erfüllte er seine Arbeitsleistung im bisherigen zeitlichen Umfang und war vom 01. April 2016 bis 31. Juli 2017 in der Freistellungsphase von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche für den Zeitraum der Freistellungsphase geltend.

Das BAG entschied, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch in diesem Fall nicht gegeben ist.

Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitmodells befinde und aufgrund dessen von der Arbeitspflicht entbunden sei, könne mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustehen.

Erfolgt der Wechsel in die Freistellungsphase im Verlauf eines Jahres, erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche nur für den Zeitraum, in dem er Arbeitsleistung erbracht hat,  nicht aber in der Freistellungsphase.

Quelle: BAG, Urteil vom 24. September 2019, AZ: 9 AZR 481/18

Aktuelle Artikel

Anwaltskanzlei Klein

Technologiepark 6
91522 Ansbach

Tel.: 0981/972598-0
Fax: 0981/972598-11
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

Besuchen Sie uns auf:

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.