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Arbeitsrecht: Schadensersatz bei Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

 

Öffentliche Arbeitgeber trifft eine besondere Pflicht bei Bewerbung von schwerbehinderten Personen.

Sofern der schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Bewerber nicht offensichtlich für die ausgeschriebene Stelle ungeeignet ist, muss er grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

Eine Verletzung dieser Verpflichtung führt zwar nicht automatisch zu einem Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG, die Nichteinladung zu dem Vorstellungsgespräch ist jedoch ein Indiz im Sinne des § 22 AGG, das die Vermutung begründet, dass der Bewerber aufgrund seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingeladen und nicht eingestellt worden ist.

Diese Vermutung muss der Arbeitgeber dann widerlegen, was im Einzelfall schwer sein kann.

Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen solchen Fall zu entscheiden und einem schwerbehinderten Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 7.434,39 € gemäß § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen.

Der öffentliche Arbeitgeber hatte den Bewerber nicht eingeladen und dann im Prozessverfahren dargelegt, die Bewerbung sei versehentlich aufgrund eines überlaufenden Outlook-Postfaches nicht in den Geschäftsgang gelangt und daher nicht berücksichtigt worden.

Dieser Einwand des öffentlichen Arbeitgebers greift jedoch nicht, sondern das BAG ging davon aus, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme möglich und daher dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.

Vor diesem Hintergrund kam das BAG zum Vorliegen eines Schadensersatzanspruches zugunsten des Bewerbers.

Quelle: BAG-Urteil vom 23. Januar 2020 – AZ 8 AZR 484/18 –

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