Unsere Kompetenz                 
- Ihr Erfolg!

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Ihr Kontakt zu uns: 0981/972598-0

Arbeitsrecht: Neues zu befristeten Arbeitsverträgen

Befristete Arbeitsverträge sind heutzutage an der Tagesordnung.

Aufgrund dessen lässt der Gesetzgeber befristete Verträge, insbesondere eine sogenannte sachgrundlose Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Nicht zulässig ist eine sachgrundlose Befristung gemäß §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.

Die Regelung des §14 Abs. 2 TzBfG lautet „Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“.

Das Gesetz trifft jedoch keine Regelung darüber, ob dies absolut, also auch bei einem bereits vor vielen Jahren einmal bestehenden Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber gilt oder nur bei unmittelbar vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber.

Vor den Arbeitsgerichten kommt es daher häufig zu Zweifelsfragen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr hier eine grundsätzliche Entscheidung getroffen vor folgendem Sachverhalt:

Die Klägerin des dortigen Falles war ca. 1 Jahr 1991/1992 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt.
Im Jahr 2014 stellte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin, nachdem diese lange Jahre zuvor anderweitig tätig war, erneut ein.

Die Klägerin klagte auf Feststellung der Unzulässigkeit der Befristung.

Diese Klage wurde vom Arbeitsgericht  1. Instanz abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat der Klage jedoch stattgegeben unter Hinweis auf §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Das BRG hat nunmehr entschieden, dass diese Regelung nicht absolut gilt, sondern vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Zweckes zu bewerten ist.

Gesetzgeberischer Zweck ist aber, zu verhindern, dass in relativ kurzem Abstand aufeinander befristete Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber abgeschlossen werden.

Liegen zwischen der vorausgegangenen Beschäftigung jedoch mehrere Jahre, wie hier rund 22 Jahre, greift das Verbot des §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht ein und eine sachgrundlose Befristung ist daher möglich, obwohl zuvor zu früherer Zeit einmal ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber bestanden hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17 -

Aktuelle Artikel

Anwaltskanzlei Klein

Technologiepark 6
91522 Ansbach

Tel.: 0981/972598-0
Fax: 0981/972598-11
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

Besuchen Sie uns auf:

Ihr schneller persönlicher Kontakt:
Tel: 0981/972598-0

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.