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Arbeitsrecht: Kündigungsschutz auch bei Filialbetrieben

Bei Unternehmen, die mehrere kleine Filialen (jeweils mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern) betreiben, stellt sich häufig die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Kündigungen gegenüber Mitarbeitern anzuwenden ist.

Anwendbar wäre das Kündigungsschutzgesetz dann, wenn die Mitarbeiter aller Filialen zusammen gezählt werden müssten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung hier weitere Klarheit geschaffen:

Nach dem Beschluss des BAG vom 29.10.2010 sind grundsätzlich die Mitarbeiterzahlen aller Filialen zusammen zu werten, es sei denn es handelt sich bei den Filialen um tatsächliche eigenständige Kleinbetriebe.

Dies ist nach BAG dann der Fall, wenn es sich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten handelt, die ihre Entscheidungen hinsichtlich Filialstrategie, Arbeitszeit und Einstellung bzw. Kündigung von Mitarbeitern und sonstige wesentliche Betriebsentscheidungen weitestgehend eigenständig ohne Mitwirkung der Konzernzentrale treffen.

Diese Abgrenzung ist im Einzelfall von den Gerichten genau zu prüfen; im Regelfall wird bei Unternehmen, welche mehrere Filialen betreiben davon auszugehen sein, dass es sich nicht um eigenständige organisatorische Kleinbetriebe handelt. (BAG, Beschluss vom 29.10.2010, Az. AZR 392/08)

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