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Mietrecht: Unterlassungsansprüche gegenüber rauchenden Mietern?

In Mehrfamilienhäusern treten häufiger Konflikte zwischen rauchenden und nicht rauchenden Mietparteien auf.

Häufige Streitfälle sind hier Zigarettenrauch, der von rauchenden Mietern über das Treppenhaus in die Wohnung eines nicht rauchenden Mieters dringt oder vom benachbarten Balkon auf den Balkon anderer Mietpartei.

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall zu entscheiden, in dem die Erdgeschossmieter häufiger am Tag auf ihrem Balkon rauchten und sich die Mieter auf dem darüber liegenden Balkon belästigt und in ihrer Gesundheit gefährdet fühlten.

In erster und zweiter Instanz hatten Amts- und Landgericht einen hiergegen gerichteten Unterlassungsanspruch abgelehnt mit der Begründung, ein Rauchverbot sei mit der durch Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des Landgerichts aufgehoben und klargestellt, dass sofern es durch Rauchen zu störenden Immissionen oder gar zu einer Gesundheitsgefährdung kommt, durchaus ein Unterlassungsanspruch gegeben sein kann.

Zur näheren Aufklärung des Sachverhalts wurde die Sache an das Landgericht rückverwiesen.

Quelle: BGH, Urteil vom 16.01.2015, Aktenzeichen V ZR 110/14

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