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Mietrecht: tatsächliche Wohnungsgröße bei Mieterhöhung maßgeblich
Dass die tatsächliche Wohnraumfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche mehr oder weniger abweicht ist keine Seltenheit.
Die ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ging bislang dahin, dass bei Abweichungen zwischen der tatsächlichen und im Vertrag angegebenen Wohnfläche von bis zu 10 % nach unten oder oben die Abweichung unerheblich ist und für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten die im Vertrag angegebene (unzutreffende) Wohnfläche zugrunde zu legen ist.
Diese Rechtssprechung hat der BGH nunmehr -zumindest für das Mieterhöhungsverfahren- aufgegeben und ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass es für das Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB einzig und allein auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankomme.
Zur Begründung führt der BGH an, für eine Mieterhöhung sei allein der objektive Mietwert/Wohnwert der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung relevant und die Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße dürften insoweit keine Rolle spielen, da ansonsten nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern Vereinbarungen zwischen den Beteiligten Grundlage der Mieterhöhung wären.
Dies widerspreche jedoch den gesetzlichen Grundüberlegungen.
Unter diesem Gesichtspunkt sei daher -zumindest für eine Mieterhöhung- einzig und ausschließlich die tatsächlich gegebene Wohnfläche zugrunde zu legen.
Daher sei nur eine solche Mieterhöhung wirksam, die die tatsächliche Wohnungsgröße als Berechnungsgrundlage berücksichtige.
(Quelle BGH Urteil vom 18.11.2015, Aktenzeichen VIII ZR 266/14)